BFH - Urteil vom 12.09.1985 (VIII R 241/81) - DRsp Nr. 1996/10218
BFH, Urteil vom 12.09.1985 - Aktenzeichen VIII R 241/81
DRsp Nr. 1996/10218
»Die Begünstigüngsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht anzuwenden, wenn auf die neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ausgeübten Tätigkeiten mehr als 10 v. H. der Gesamterträge des Unternehmens entfallen.«
Normenkette:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Gründe:
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