BFH - Urteil vom 12.09.1985
VIII R 306/81
Normen:
EStG (1971) § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. a, Nr. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 145, 320
BStBl II 1986, 252
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 12.09.1985 (VIII R 306/81) - DRsp Nr. 1996/10276

BFH, Urteil vom 12.09.1985 - Aktenzeichen VIII R 306/81

DRsp Nr. 1996/10276

»1. Die Entschädigung für eine faktische Bausperre unterliegt auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie anhand eines gedachten Erbbauzinses errechnet worden ist. 2. Die Zinsen für die verspätete Auszahlung einer solchen Entschädigung sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. a, Nr. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Sohn und Alleinerbe seiner 1974 verstorbenen Mutter (Steuerpflichtige).

Die Steuerpflichtige war Eigentümerin eines Trümmergrundstücks. Sie war durch eine sog. faktische Bausperre an einem Wiederaufbau des Gebäudes gehindert. Es war zwar keine förmliche Bausperre ausgesprochen; die Stadt A hatte jedoch angekündigt, keine Baugenehmigung zu erteilen.

Die Stadt A überwies der Steuerpflichtigen 1973 einen Entschädigungsbetrag von 72.723,34 DM. Die Zahlung war in einem Schreiben der Stadt A wie folgt erläutert worden:

"Die Entschädigungspflicht für Bausperren im Saarland beginnt mit der Einführung des Grundgesetzes am 1.1.1957, und endet im vorliegenden Falle am 6.4.1964 mit der Bekanntmachung als Umlegungsgebiet.

Die Stadtverwaltung macht Ihnen folgendes Entschädigungsangebot: 435 qm x 217,- DM/qm = 94.395,- DM Bodenwert x 7 % gedachten Erbbauzins = 6.607,65 DM jährliche Entschädigung.