BFH - Urteil vom 12.09.1985
VIII R 336/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 327
BStBl II 1986, 255

BFH - Urteil vom 12.09.1985 (VIII R 336/82) - DRsp Nr. 1996/10277

BFH, Urteil vom 12.09.1985 - Aktenzeichen VIII R 336/82

DRsp Nr. 1996/10277

»Behandelt eine Personenhandelsgesellschaft eine Privatschuld ihres Gesellschafters von Anfang an buchmäßig als solche, so kann ein späterer Ausweis dieser Schuld in der Bilanz die Eigenschaft als Privatschuld nicht mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigen. Schuldzinsen für diese Verbindlichkeit sind keine Betriebsausgaben der Gesellschaft.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Härterei betreibt. Gesellschafter sind A.W. sen. (W) als persönlich haftender Gesellschafter und seine vier Kinder als Kommanditisten. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. September 1974 erwarb der Sohn Ulrich (U) des W ein bebautes Fabrikgrundstück zum Kaufpreis von 600.000 DM. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Januar 1975 schenkte W seinem Sohn U einen Geldbetrag in Höhe von 600.000 DM im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit der Verpflichtung, damit den Kaufpreis aus dem Vertrag vom 13. September 1974 zu entrichten.