BFH - Urteil vom 12.09.1985
VIII R 371/83
Normen:
AO (1977) §§ 160, 118 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 99
BStBl II 1986, 537
JuS 1987, 414
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 12.09.1985 (VIII R 371/83) - DRsp Nr. 1996/12074

BFH, Urteil vom 12.09.1985 - Aktenzeichen VIII R 371/83

DRsp Nr. 1996/12074

»Das Verlangen in § 160 S. 1 AO (1977), die Empfänger von Betriebsausgaben, Werbungskosten und anderen Ausgaben genau zu benennen, ist kein Verwaltungsakt, sondern eine nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder zur Steuerfestsetzung.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 160, 118 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt einen Großhandel mit Rohstoffen und einen Schrotthandel.

Bei einer vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) 1976 bis 1978 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1973 und 1974 wurde festgestellt, daß die Klägerin von "Belegschaften" großer Bau- und Abbruchunternehmen, die teilweise als Arbeitsgemeinschaften organisiert waren, Schrott gekauft und diesen meistens bar bezahlt hatte.