BFH - Urteil vom 12.09.1990
I R 60/86
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BB 1991, 336
BFHE 162, 474
BStBl II 1991, 418
GmbHR 1991, 182
KTS 1991, 557 (Ls)
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 12.09.1990 (I R 60/86) - DRsp Nr. 1996/11815

BFH, Urteil vom 12.09.1990 - Aktenzeichen I R 60/86

DRsp Nr. 1996/11815

»Für die Ermittlung der Überschuldung einer inländischen Kapitalgesellschaft i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. a KVStG (1959) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch auf Deckung der Überschuldung entsteht.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die am 1. März 1968 einen schriftlichen Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag mit der OT-AG abschloß. Danach war die Klägerin als Organgesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die OT-AG als Organträger abzuführen. Die OT-AG mußte die Verluste der Klägerin ausgleichen.

Für das Jahr 1970 erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust in Höhe von 2.104.924 DM. In ihrem Jahresabschluß 1970 wies deshalb die Klägerin eine Ausgleichsforderung gegen die OT-AG in Höhe von 2.104.924 DM aus. Der Forderungsbetrag wurde auf dem Kontokorrent der Klägerin bei der OT-AG am 30. Juni 1971 verrechnet. Der Jahresabschluß 1970 der Klägerin wurde von der OT-AG am 26. Juli 1971 genehmigt.