Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er erwarb 1975 bis 1983 29 Eigentumswohnungen und fünf Einfamilienhäuser im Rahmen von Bauherrenmodellen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1978, 1980 und 1981 machte er aus der Vermietung dieser Wohneinheiten erhebliche negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Einkünfte für die Grundstücke sind jeweils bis zur Bezugsfertigkeit der Grundstücke gesondert und einheitlich festgestellt. Vom Mai 1978 bis Januar 1983 veräußerte er fünf Wohneinheiten.
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