BFH - Urteil vom 12.09.1995
IX R 140/92
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 385
BStBl II 1995, 839
DB 1995, 2352
DStZ 1996, 88
NJW 1996, 616
NJWE-MietR 1996, 72
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1993, 77 91),

BFH - Urteil vom 12.09.1995 (IX R 140/92) - DRsp Nr. 1996/43

BFH, Urteil vom 12.09.1995 - Aktenzeichen IX R 140/92

DRsp Nr. 1996/43

»Die Grundsätze, die für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensanlage maßgebend sind (zusammenfassend Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617), gelten auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger Wohneinheiten im Rahmen von Bauherrenmodellen erwirbt und veräußert.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er erwarb 1975 bis 1983 29 Eigentumswohnungen und fünf Einfamilienhäuser im Rahmen von Bauherrenmodellen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1978, 1980 und 1981 machte er aus der Vermietung dieser Wohneinheiten erhebliche negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Einkünfte für die Grundstücke sind jeweils bis zur Bezugsfertigkeit der Grundstücke gesondert und einheitlich festgestellt. Vom Mai 1978 bis Januar 1983 veräußerte er fünf Wohneinheiten.