BFH - Urteil vom 12.09.2001
VI R 25/01

BFH - Urteil vom 12.09.2001 (VI R 25/01) - DRsp Nr. 2002/4017

BFH, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen VI R 25/01

DRsp Nr. 2002/4017

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer im Jahre 1987 geborenen Tochter. Bis Ende März 1998 lebte der Kläger zusammen mit seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehefrau und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Das Kindergeld wurde an den Kläger gezahlt.

Die Trennung der Eheleute wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Arbeitsamt --Familienkasse--) im Juli 1999 durch telefonische Mitteilung der Ehefrau des Klägers bekannt. Die Ehefrau gab an, dass das Kindergeld seit ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht weitergeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 3. August 1999 hob die Familienkasse daraufhin unter Berufung auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Kläger ab August 1999 auf. Mit weiterem Bescheid vom 22. November 1999 hob sie ebenfalls unter Berufung auf § 70 Abs. 2 EStG auch die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab April 1998 auf und forderte das danach für die Monate April 1998 bis Juli 1999 zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 3 730 DM zurück.

Der Einspruch des Klägers gegen den letztgenannten Bescheid, mit dem er geltend machte, er habe im Rahmen der Unterhaltszahlungen für seine Tochter das Kindergeld zur Hälfte an seine geschiedene Ehefrau weitergeleitet, blieb ohne Erfolg.