I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer im Jahre 1987 geborenen Tochter. Bis Ende März 1998 lebte der Kläger zusammen mit seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehefrau und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Das Kindergeld wurde an den Kläger gezahlt.
Die Trennung der Eheleute wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Arbeitsamt --Familienkasse--) im Juli 1999 durch telefonische Mitteilung der Ehefrau des Klägers bekannt. Die Ehefrau gab an, dass das Kindergeld seit ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht weitergeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 3. August 1999 hob die Familienkasse daraufhin unter Berufung auf §
Der Einspruch des Klägers gegen den letztgenannten Bescheid, mit dem er geltend machte, er habe im Rahmen der Unterhaltszahlungen für seine Tochter das Kindergeld zur Hälfte an seine geschiedene Ehefrau weitergeleitet, blieb ohne Erfolg.
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