BFH - Urteil vom 12.09.2001
VI R 42/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 189

BFH - Urteil vom 12.09.2001 (VI R 42/01) - DRsp Nr. 2002/816

BFH, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen VI R 42/01

DRsp Nr. 2002/816

Gründe:

Streitig ist, in welchem Umfang bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes während des Zeitraums der Berufsausbildung Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt bis Dezember 1998 für seine am 29. Januar 1979 geborene Tochter S Kindergeld in Höhe von 220 DM monatlich. Die S besuchte im Rahmen ihrer Ausbildung zur Erzieherin von September 1996 bis Juli 1998 die Berufsfachschule in K und absolvierte von August 1998 bis Juli 1999 ein einjähriges Berufspraktikum. Für die Monate Januar bis Juli 1998 erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz () in Höhe von 7 x 615 DM = 4 305 DM sowie von August bis Dezember 1998 Arbeitslohn in Höhe von 11 086 DM. Für die Zeit von Januar bis Juli 1998 machte der Kläger als Aufwendungen der S geltend: Unterbringung im Wohnheim, 7 Monate zu 450 DM, insgesamt 3 150 DM; Fahrtkosten 22 Wochen zu 60 km (einfach) zu 1,04 DM je km, insgesamt 1 372,80 DM (zusammen 4 522,80 DM). Für die Zeit ab 1. August 1998 setzte der Kläger weitere 1 190 DM als Werbungskosten der S an (Fahrtkosten zwischen der Wohnung in D und dem Ausbildungsort in Höhe von 532 DM, Kosten für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung in B in Höhe von 428 DM, Kosten für Fachliteratur und Arbeitsmittel pauschal mit 200 DM und Kosten der Kontoführung mit pauschal 30 DM).