Streitig ist, in welchem Umfang bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes während des Zeitraums der Berufsausbildung Aufwendungen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt bis Dezember 1998 für seine am 29. Januar 1979 geborene Tochter S Kindergeld in Höhe von 220 DM monatlich. Die S besuchte im Rahmen ihrer Ausbildung zur Erzieherin von September 1996 bis Juli 1998 die Berufsfachschule in K und absolvierte von August 1998 bis Juli 1999 ein einjähriges Berufspraktikum. Für die Monate Januar bis Juli 1998 erhielt sie Leistungen nach dem
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