BFH - Urteil vom 12.10.1988 (I R 217/84) - DRsp Nr. 1996/13307
BFH, Urteil vom 12.10.1988 - Aktenzeichen I R 217/84
DRsp Nr. 1996/13307
»1. Der Gesellschafterbeschluß über die Kapitalerhöhung bei einer GmbH & Co. KG lost eine Beitragsverpflichtung der Gesellschafter aus. Wird die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bewirkt, so ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KVStG (1972) erfüllt.2. Werden zu einer Kapitalerhöhung (gesamthänderisch gebundene) Gesellschaftsmittel verwendet, die in der dem Kapitalerhöhungsbeschluß zugrunde liegenden Bilanz auf Gesellschafterdarlehenskonten ausgewiesen waren, so schließt dies die Annahme einer Umwandlung "offener" Rücklagen in eine Erhöhung des Nennkapitals aus.«
Normenkette:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3;
Gründe:
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