I. Die Klägerin beteiligte sich an einer Bauherrengemeinschaft und erwarb im Zusammenhang damit 1978 zwei noch zu errichtende Eigentumswohnungen und drei PKW-Einstellplätze auf dem gemeinsamen Parkdeck (Nrn.24, 35 und 47 des Aufteilungsplanes). Für die Einstellplätze erbrachte die Klägerin eine Gegenleistung von je 9.000 DM. Das Sondereigentum an jedem PKW-Einstellplatz war mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstückseigentum von 79,43/100000 verbunden.
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