BFH - Urteil vom 12.10.1988
II R 6/86
Normen:
GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, 5, § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 388
BStBl II 1989, 387
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.10.1988 (II R 6/86) - DRsp Nr. 1996/13167

BFH, Urteil vom 12.10.1988 - Aktenzeichen II R 6/86

DRsp Nr. 1996/13167

»Erwirbt jemand von einem anderen den Anspruch auf ein noch zu bildendes Teileigentum an einem PKW-Stellplatz und gibt er dafür seinen Anspruch auf ein noch zu bildendes Teileigentum an einem anderen PKW-Stellplatz auf, so unterliegt der Erwerb auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn der mit beiden PKW-Stellplätzen jeweils verbundene Miteigentumsanteil nicht unterschiedlich hoch ist. Der Vorgang ist nicht als flächenmäßige Aufteilung i. S. des § 7 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.«

Normenkette:

GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, 5, § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin beteiligte sich an einer Bauherrengemeinschaft und erwarb im Zusammenhang damit 1978 zwei noch zu errichtende Eigentumswohnungen und drei PKW-Einstellplätze auf dem gemeinsamen Parkdeck (Nrn.24, 35 und 47 des Aufteilungsplanes). Für die Einstellplätze erbrachte die Klägerin eine Gegenleistung von je 9.000 DM. Das Sondereigentum an jedem PKW-Einstellplatz war mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstückseigentum von 79,43/100000 verbunden.