BFH - Urteil vom 12.10.1988
X R 2/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 307
BStBl II 1989, 354
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 12.10.1988 (X R 2/86) - DRsp Nr. 1996/13284

BFH, Urteil vom 12.10.1988 - Aktenzeichen X R 2/86

DRsp Nr. 1996/13284

»Zur Anerkennung von wechselseitigen Ehegattenarbeitsverträgen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann (Kläger) ist Schneidermeister. Er betreibt eine Damen- und Herrenschneiderei sowie einen Einzelhandel mit Damenoberbekleidung in A. Die Ehefrau (Klägerin) hat die Meisterschule für Modegraphik besucht. Sie ist seit 1. Januar 1976 Inhaberin eines Textilwareneinzelhandels (Boutique für Damenmoden), der gleichfalls in A betrieben wird.

Die Kläger hatten am 29. Dezember 1975 schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen sie sich wechselseitig verpflichteten, ab 1. Januar 1976 jeweils im Betrieb des anderen Ehegatten entgeltlich mitzuarbeiten. Für den Kläger waren eine regelmäßige Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche und ein monatliches Bruttogehalt von 489,13 DM vereinbart. Er sollte in den Bereichen Einkauf, Änderungsschneiderei und Lagerung tätig sein. Die Klägerin war angestellt für die Bereiche Buchhaltung, Dekoration und Verkauf. Ihre wöchentliche Arbeitszeit sollte 18 Stunden, das monatliche Bruttogehalt ebenfalls 489,13 DM betragen.