BFH - Urteil vom 12.10.1995
I R 153/94
Normen:
EStG § 3 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BB 1996, 621
BFHE 179, 262
BStBl II 1996, 201
DB 1996, 713
DStR 1996, 461
DStZ 1996, 307
Vorinstanzen:
FG Rheinland Pfalz (EFG 1995, 102),

BFH - Urteil vom 12.10.1995 (I R 153/94) - DRsp Nr. 1996/19512

BFH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen I R 153/94

DRsp Nr. 1996/19512

»1. Es bestimmt sich nach allgemeinen Einkünfteermittlungsgrundsätzen, wann steuerfreie Einnahmen erzielt sind und die Rechtsfolgewirkung des § 3 Nr. 2 EStG einsetzt. 2. Der sachliche Regelungszusammenhang zwischen § 3 Nr. 2 und § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zwingt dazu, die Rechtsfolge des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG für den Veranlagungszeitraum eintreten zu lassen, für den die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 EStG gilt. 3. Die Rückzahlung steuerfreier Lohnersatzleistungen wirkt sich auf die Rechtsfolge des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG erst im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung aus.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für 1991 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte in 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 19 776 DM. In der Zeit vom 1. April bis 18. Dezember 1991 erhielt er 23 490 DM Arbeitslosengeld. Daneben erzielte er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als beratender Betriebswirt und aus gewerblicher Tätigkeit. Seine Ehefrau erzielte als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.