I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für 1991 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte in 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 19 776 DM. In der Zeit vom 1. April bis 18. Dezember 1991 erhielt er 23 490 DM Arbeitslosengeld. Daneben erzielte er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als beratender Betriebswirt und aus gewerblicher Tätigkeit. Seine Ehefrau erzielte als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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