I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Sparkasse, gewährte den Herren H und S im Jahr 1980 ein Darlehen in Höhe von 340000 DM, das 1983 um 30000 DM aufgestockt wurde. Es war vereinbart, daß bis zum 30. September 1985 der Darlehenszins 9 % bzw. 8,75 % betragen und das Darlehen tilgungsfrei sein sollte. Nach Ablauf der Frist einigten sich die Klägerin und die Darlehensschuldner, für die Zeit bis 30. September 1990 auf einen Zinssatz von 8,5 % p.a. bei 100 % Auszahlung und eine 3 %ige Tilgung ab 1. Januar 1986. Im übrigen sollten die Bedingungen aus den bisherigen Darlehensverträgen fortgelten.
Die Klägerin nahm in ihrer Schlußbilanz zum 31. Dezember 1985 eine --unstreitig berechtigte-- Teilwertberichtigung in Höhe von 100000 DM auf die genannte Darlehensforderung vor.
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