BFH - Urteil vom 12.10.1995
I R 179/94
Normen:
EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1996, 402
DB 1996, 1378
DStR 1996, 1040
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 12.10.1995 (I R 179/94) - DRsp Nr. 1996/23596

BFH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen I R 179/94

DRsp Nr. 1996/23596

»1. Es besteht steuerlich keine Pflicht, eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung wieder aufzustocken, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Schuldner gebessert haben. 2. Wird eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung teilweise beglichen, so ist der Tilgungsbetrag voll mit dem Buchwert der Forderung zu verrechnen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Sparkasse, gewährte den Herren H und S im Jahr 1980 ein Darlehen in Höhe von 340000 DM, das 1983 um 30000 DM aufgestockt wurde. Es war vereinbart, daß bis zum 30. September 1985 der Darlehenszins 9 % bzw. 8,75 % betragen und das Darlehen tilgungsfrei sein sollte. Nach Ablauf der Frist einigten sich die Klägerin und die Darlehensschuldner, für die Zeit bis 30. September 1990 auf einen Zinssatz von 8,5 % p.a. bei 100 % Auszahlung und eine 3 %ige Tilgung ab 1. Januar 1986. Im übrigen sollten die Bedingungen aus den bisherigen Darlehensverträgen fortgelten.

Die Klägerin nahm in ihrer Schlußbilanz zum 31. Dezember 1985 eine --unstreitig berechtigte-- Teilwertberichtigung in Höhe von 100000 DM auf die genannte Darlehensforderung vor.