BFH - Urteil vom 12.10.1995
I R 39/95
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 40
BFHE 179, 91
BStBl II 1996, 87
DB 1996, 73
DStR 1996, 138
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.10.1995 (I R 39/95) - DRsp Nr. 1996/19384

BFH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen I R 39/95

DRsp Nr. 1996/19384

»1. Die Meldung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bildet den Rechtsgrund für deren Zahlung an das FA. 2. Der Arbeitnehmer kann die Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO 1977 stellen. 3. Ergeht nach der Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 ausschließt.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1990 als Lehrer an der deutschen Schule in X in Südafrika tätig. Der Dienstvertrag bestand zwischen der ausländischen Schule und dem Kläger. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1989 sagte das Bundesverwaltungsamt für die Vertragsdauer Zuwendungen zu.