BFH - Urteil vom 12.11.1985
IX R 85/82
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 179 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 308
BStBl II 1986, 239
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.11.1985 (IX R 85/82) - DRsp Nr. 1996/10272

BFH, Urteil vom 12.11.1985 - Aktenzeichen IX R 85/82

DRsp Nr. 1996/10272

»Eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO (1977) ist auch dann erforderlich, wenn zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt bzw. die mehreren Personen zuzurechnen sind, oder wenn zweifelhaft ist, ob für diese Personen überhaupt eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden darf.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 179 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hatte außerdem in den Jahren 1969 bis 1971 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde bekannt, daß der Klägerin und ihrer Mutter 1968 im Vermächtniswege für fünf Jahre ein Wohnrecht im Anwesen in X. zugewandt worden war. Mit notariellem Vertrag vom 6. September 1968 (Vertrag) hatten sich die Vermächtnisnehmerinnen gegenüber den Erben des Vermächtnisgebers bezüglich des Wohnrechts verpflichtet, mit Wirkung vom 1. September 1968 die Wohnung im Interesse und zum Wohlergehen der Firma der Erben zu verlassen. Die Gegenleistung der Erben ist in § 3 dieses Vertrages wie folgt bestimmt: