I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hatte außerdem in den Jahren 1969 bis 1971 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde bekannt, daß der Klägerin und ihrer Mutter 1968 im Vermächtniswege für fünf Jahre ein Wohnrecht im Anwesen in X. zugewandt worden war. Mit notariellem Vertrag vom 6. September 1968 (Vertrag) hatten sich die Vermächtnisnehmerinnen gegenüber den Erben des Vermächtnisgebers bezüglich des Wohnrechts verpflichtet, mit Wirkung vom 1. September 1968 die Wohnung im Interesse und zum Wohlergehen der Firma der Erben zu verlassen. Die Gegenleistung der Erben ist in § 3 dieses Vertrages wie folgt bestimmt:
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