BFH - Urteil vom 12.11.1985
VIII R 342/82
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 396
BStBl II 1986, 299
NWB 1986, F. 1, 91
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 12.11.1985 (VIII R 342/82) - DRsp Nr. 1996/10290

BFH, Urteil vom 12.11.1985 - Aktenzeichen VIII R 342/82

DRsp Nr. 1996/10290

»Ein Grundstück ist dann keine wesentliche Betriebsgrundlage als Voraussetzung der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung, wenn es für die Betriebsgesellschaft von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1970 bis 1975 mit 75 v.H. an der A-GmbH beteiligt. Im Jahre 1968 erwarb er ein Grundstück. Er errichtete darauf einen "Fabrikneubau mit Büro". Ab 1969 vermietete er das Grundstück an die A-GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm Betriebsaufspaltung an, mit der Rechtsfolge eines Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat das Vorliegen der zur Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderlichen Merkmale der personellen und sachlichen Verflechtung bejaht.