BFH - Urteil vom 12.12.1985
IV R 225/83
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, §§ 7, 13a ;
Fundstellen:
BFHE 145, 533
BStBl II 1986, 392
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 12.12.1985 (IV R 225/83) - DRsp Nr. 1996/10321

BFH, Urteil vom 12.12.1985 - Aktenzeichen IV R 225/83

DRsp Nr. 1996/10321

»Geht ein Landwirt mit dem Eintritt in die Buchführungspflicht von der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß § 13 a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG über, so hat er die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter zu schätzen. Dazu sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die üblichen Absetzungen zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen schließt Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-Sätzen aus.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, §§ 7, 13a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1979 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.