I. 1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Organträgerin der Bausparkasse A-GmbH (A). Der bei der Klägerin für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen festzusetzende einheitliche Steuermeßbetrag resultiert in erheblichem Umfang aus dem jeweiligen Gewerbeertrag der Organgesellschaft.
Die Organgesellschaft A hat zum 1. Januar 1982 ihre Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) neu gefaßt. In § 4 ABB wurde folgende Regelung getroffen:
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