BFH - Urteil vom 12.12.1990
I R 73/89
Normen:
AO § 164 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 5, § 5 Abs. 5, §§ 8, 11, § 19; KStG (1968) § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 1031
BFHE 163, 546
BStBl II 1991, 593
GmbHR 1991, 340
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 12.12.1990 (I R 73/89) - DRsp Nr. 1996/10953

BFH, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen I R 73/89

DRsp Nr. 1996/10953

»1. Der Wert einer verdeckten Einlage ist nicht geeignet, die Hohe einer verdeckten Gewinnausschüttung zu mindern. 2. Überläßt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser eine "Erwerbschance" und verzichtet die Kapitalgesellschaft später auf die Nutzung der Erwerbschance wiederum zugunsten des Gesellschafters, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen den nicht erzielten Einnahmen und den ggf. angefallenen Aufwendungen anzunehmen.«

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 5, § 5 Abs. 5, §§ 8, 11, § 19; KStG (1968) § 6 Abs. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. Ihre Gesellschafter sind die E-GmbH mit einem Geschäftsanteil von 60 v.H. und die C-AG mit einem solchen von 40 v.H. des Stammkapitals. Geschäftsführer der Klägerin war in den Jahren 1964 bis 1966 P, der an der E-GmbH zu 99 v.H. und an der C-AG zu 40 v.H. beteiligt war.