BFH - Urteil vom 12.12.1990
I R 92/88
Normen:
AO (1977) § 152 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 828
BB 1992, 203
BFHE 163, 299
BFHE 163, 300
BStBl II 1991, 384
GmbHR 1991, 391
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 12.12.1990 (I R 92/88) - DRsp Nr. 1996/10899

BFH, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen I R 92/88

DRsp Nr. 1996/10899

»1. Ein Verspätungszuschlag darf auch gegen eine Kapitalgesellschaft festgesetzt werden. 2. Ob der Verspätungszuschlag gegen die Kapitalgesellschaft oder gegen ihren für die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, muß die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. 3. Aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogene Vorteile i.S. des § 152 Abs. 2 S. 2 AO 1977 sind die wirtschaftlichen Vorteile, die der Steuerpflichtige dadurch erlangte, daß er eine bestimmte Steuererklärung nicht fristgemäß abgab und deshalb Steuern später als bei Einhaltung der Abgabefrist festgesetzt wurden.«

Normenkette:

AO (1977) § 152 Abs. 1, 2 ;

Gründe: