BFH - Urteil vom 12.12.1990
II R 97/87
Normen:
BewG § 82 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1033
BB 1991, 405
BFHE 163, 229
BStBl II 1991, 196
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 12.12.1990 (II R 97/87) - DRsp Nr. 1996/10882

BFH, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen II R 97/87

DRsp Nr. 1996/10882

»Die Ermäßigung des Grundstückswerts nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG wegen einer nahegelegenen Mülldeponie als Quelle schädlicher Emissionen setzt voraus, daß diese Emissionen in einer Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachen schädigenden Weise in das Grundstück eindringen oder eingedrungen sind und - als Immissionen - die bestimmungsgemäße ortsübliche Nutzung des Grundstücks unerheblichem Maße beeinträchtigen.«

Normenkette:

BewG § 82 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Dreifamilienhauses, das der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) auf den 1. Januar 1980 als Mietwohngrundstück bewertet hat; der Einheitswert wurde mit bestandskräftigem Bescheid auf 135.100 DM festgestellt. Im Jahre 1984 beantragte der Kläger erstmals, den Einheitswert für sein Grundstück herabzusetzen, da sich dessen Wert wegen der nur etwa 250 m entfernt liegenden ehemaligen Mülldeponie vermindert habe. Das FA lehnte jedoch eine Wertfortschreibung ab.

Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch im Dezember 1984 Klage. Während des Klageverfahrens beantragte der Kläger im November 1986 beim FA zusätzlich Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1985, hilfsweise auf den 1. Januar 1986. Auch diesen Antrag lehnte das FA ab; der Einspruch blieb ohne Erfolg.