BFH - Urteil vom 12.12.2001
XI R 13/00
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1311
BFH/NV 2002, 708
BFHE 197, 448
BStBl II 2002, 385
DStR 2002, 672
DStZ 2002, 301
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.12.2001 (XI R 13/00) - DRsp Nr. 2002/4773

BFH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen XI R 13/00

DRsp Nr. 2002/4773

»Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.«

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger betreibt in J eine Unternehmensberatung in der Form einer Einzelfirma. Daneben ist er zu 90 % an der in D ansässigen Firma ... (GbR) beteiligt; die restlichen 10 % werden von der Klägerin gehalten. Außerdem war der Kläger in den Streitjahren Geschäftsführer der Firma ... GmbH (GmbH), deren Unternehmensgegenstand die Projektentwicklung von gewerblichen Immobilienobjekten war. Alleinige Gesellschafterin der in C ansässigen GmbH war die Klägerin.

Für das Streitjahr 1995 wurde die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM festgesetzt; der Kläger hatte u.a. aus seinem Einzelunternehmen einen Verlust in Höhe von 144 866 DM erklärt. Für das Streitjahr 1996 erklärte der Kläger einen Verlust in Höhe von 175 675 DM.

Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wies für das Einzelunternehmen seit 1992 folgende Umsätze und Gewinne aus (in DM):

1992 1993 1994 1995 1996

Umsatz 101 578 2 560 894 894 0

Gewinn 65 986 384 134 ./. 144 865 ./. 175 676