BFH - Urteil vom 12.12.2001
XI R 68/00

BFH - Urteil vom 12.12.2001 (XI R 68/00) - DRsp Nr. 2002/7398

BFH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen XI R 68/00

DRsp Nr. 2002/7398

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt (--FA--) berechtigt war, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern.

Der im Juni 1940 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bei der Fa. X-GmbH & Co. KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Streitjahr 1995 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 78 003 DM aufgelöst. Entsprechend der Einkommensteuererklärung behandelte das FA 36 000 DM gemäß § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei und besteuerte den Rest von 42 003 DM gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass nur ein Betrag in Höhe von 30 000 DM als steuerfrei gemäß § 3 Nr. 9 EStG hätte behandelt werden dürfen. Das FA folgte dieser Beurteilung und erhöhte den ermäßigt zu besteuernden Betrag auf 48 003 DM. Es änderte den ursprünglichen Bescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 durch den Bescheid vom 2. Juni 1998. Der Einspruch der Kläger wurde durch Einspruchsentscheidung vom 28. September 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1291 veröffentlicht.