I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt (--FA--) berechtigt war, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
Der im Juni 1940 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bei der Fa. X-GmbH & Co. KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Streitjahr 1995 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 78 003 DM aufgelöst. Entsprechend der Einkommensteuererklärung behandelte das FA 36 000 DM gemäß § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei und besteuerte den Rest von 42 003 DM gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass nur ein Betrag in Höhe von 30 000 DM als steuerfrei gemäß § 3 Nr. 9 EStG hätte behandelt werden dürfen. Das FA folgte dieser Beurteilung und erhöhte den ermäßigt zu besteuernden Betrag auf 48 003 DM. Es änderte den ursprünglichen Bescheid gemäß §
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