BFH - Urteil vom 13.01.1994
IV R 79/92
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 ;
Fundstellen:
BB 1994, 779
BFHE 173, 331
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 13.01.1994 (IV R 79/92) - DRsp Nr. 1996/10013

BFH, Urteil vom 13.01.1994 - Aktenzeichen IV R 79/92

DRsp Nr. 1996/10013

»Der Betrieb eines Fitness-Studios stellt keine unterrichtende Tätigkeit dar, wenn sich die persönliche Betreuung der Kunden im wesentlichen auf die Einweisung in die Handhabung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen beschränkt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 ;

Für die Praxis:

Dient dagegen das Zurverfügungstellen der Geräte nur dazu, den Unterricht erteilen zu können, so führt allein der Umstand, daß Geräte von erheblichem Wert eingesetzt werden, nicht zur Gewerblichkeit der Unterrichtstätigkeit. Fazit: Die Frage, ob das Betreiben eines Fitness-Studios als freiberuflich oder als gewerblich anzusehen ist, läßt sich nicht für alle in Betracht kommenden Unternehmen einheitlich beantworten.

Vorinstanz: FG Hamburg,
Fundstellen
BB 1994, 779
BFHE 173, 331