BFH - Urteil vom 13.03.1990 (IX R 104/85) - DRsp Nr. 1996/13487
BFH, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen IX R 104/85
DRsp Nr. 1996/13487
»Aufwendungen für eine Einbauküche können nur insoweit zu den Herstellungskosten einer Eigentumswohnung gehören, als sie auf die Spüle und den - nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderlichen - Kochherd entfallen.«