BFH - Urteil vom 13.04.1988
I R 104/86
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1, 2 ; KStG (1977) § 8 Abs. 1, 2 § 26 Abs. 6 S. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 340
BStBl II 1988, 892

BFH - Urteil vom 13.04.1988 (I R 104/86) - DRsp Nr. 1996/13030

BFH, Urteil vom 13.04.1988 - Aktenzeichen I R 104/86

DRsp Nr. 1996/13030

»Entrichtet ein Gasversorgungsunternehmen bei dem Bezug von Erdgas neben einem Mengenpreis auch ein Entgelt für die dauernde Lieferbereitschaft seines Gaslieferanten, so gehört auch dieses Entgelt zu den Anschaffungskosten des bezogenen Erdgases.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1, 2 ; KStG (1977) § 8 Abs. 1, 2 § 26 Abs. 6 S. 1 ;

Gründe:

I. Umstritten ist die Bewertung eines zum Umlaufvermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gehörenden Gasvorrats.

1. Die Klägerin, eine AG, ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie bezieht die benötigten Erdgasmengen von der G-AG. Das Gas wird von G-AG durch Rohrleitungen zu den Übernahmestellen der Klägerin gepumpt. Die Klägerin führt es von dort den Verbrauchern zu; in verbrauchschwachen Zeiten preßt sie Gas auch in einen unterirdischen Speicher ein.

Das im Speicher befindliche Gas kann teilweise nicht zur Weiterleitung an Verbraucher ausgespeist werden (sog. Kissengas). Das übrige Gas kann bei Bedarf zu den Verbrauchern geleitet werden.