I. Umstritten ist die Bewertung eines zum Umlaufvermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gehörenden Gasvorrats.
1. Die Klägerin, eine AG, ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie bezieht die benötigten Erdgasmengen von der G-AG. Das Gas wird von G-AG durch Rohrleitungen zu den Übernahmestellen der Klägerin gepumpt. Die Klägerin führt es von dort den Verbrauchern zu; in verbrauchschwachen Zeiten preßt sie Gas auch in einen unterirdischen Speicher ein.
Das im Speicher befindliche Gas kann teilweise nicht zur Weiterleitung an Verbraucher ausgespeist werden (sog. Kissengas). Das übrige Gas kann bei Bedarf zu den Verbrauchern geleitet werden.
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