BFH - Urteil vom 13.04.1988
I R 300/83
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 222
BStBl II 1988, 666
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 13.04.1988 (I R 300/83) - DRsp Nr. 1996/13003

BFH, Urteil vom 13.04.1988 - Aktenzeichen I R 300/83

DRsp Nr. 1996/13003

»Ein Finanz- und Kreditberater ist nicht freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern gewerblich i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der von seiner Ausbildung her Bankkaufmann ist, war im Streitjahr 1975 als "Firmen- und Unternehmensberater" für drei Firmen selbständig tätig. Nach seinen eigenen Angaben erstreckte sich sein Aufgabenbereich auf die Beratung bei Auftrags-, Export- und Investitionsfinanzierungen, des Avalbedarfs, der Beschaffung von Krediten sowie der Verwaltung des Rechnungswesens und Fragen der Führung, des Personalwesens und des Unternehmensbestandes. Der Kläger stellt seine berufliche Qualifikation, die er nach seiner Darstellung im wesentlichen durch Selbststudium erworben hat, der eines beratenden Betriebswirtes gleich, zumal er durch den zuständigen Verband und durch das Bundesaufsichtsamt für Banken die Zulassung als "alleiniges geschäftsführendes Vorstandsmitglied einer Bank" erhalten habe.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte demgegenüber den Kläger als Gewerbetreibenden. Dies hatte Auswirkung auf die mit der Revision angefochtenen Steuerbescheide (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuermeßbescheid).