I. Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft waren A als persönlich haftender Gesellschafter und die B-Bank als Kommanditistin. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Dezember 1980 übertrug die B-Bank ein Erbbaurecht an einem Grundstück in Berlin auf die KG.
Durch Gesellschafterbeschluß vom 10. Dezember 1980 wurde die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters auf 169.200 DM erhöht. Die Kommanditeinlage der B-Bank blieb mit 18.800 DM unverändert.
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