BFH - Urteil vom 13.04.1988
II R 134/86
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 2 ; GrEStG Berlin § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 241
BStBl II 1988, 735
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 13.04.1988 (II R 134/86) - DRsp Nr. 1996/13008

BFH, Urteil vom 13.04.1988 - Aktenzeichen II R 134/86

DRsp Nr. 1996/13008

»Besteht ein vorgefaßter Plan, wonach ein Gesellschafter, der ein Grundstück in eine Personengesellschaft einbringt, seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters unter Leistung einer Einlage alsbald erheblich verringert, und ist die Einbringung des Grundstückes deshalb nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der einbringende Gesellschafter nach dem Eintritt des neuen Gesellschafters noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt bleibt, so ist der Eintritt des neuen Gesellschafters in die Personengesellschaft im Hinblick auf die Frage einer Anteilsvereinigung im Ausmaß von mindestens 95 v. H. so zu beurteilen, als sei der neue Gesellschafter in eine Personengesellschaft eingetreten, der das eingebrachte Grundstück noch nicht zuzurechnen ist.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 2 ; GrEStG Berlin § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft waren A als persönlich haftender Gesellschafter und die B-Bank als Kommanditistin. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Dezember 1980 übertrug die B-Bank ein Erbbaurecht an einem Grundstück in Berlin auf die KG.

Durch Gesellschafterbeschluß vom 10. Dezember 1980 wurde die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters auf 169.200 DM erhöht. Die Kommanditeinlage der B-Bank blieb mit 18.800 DM unverändert.