BFH - Urteil vom 13.06.1989 (VIII R 174/85) - DRsp Nr. 1996/10507
BFH, Urteil vom 13.06.1989 - Aktenzeichen VIII R 174/85
DRsp Nr. 1996/10507
»1. Nach § 10 dEStG (1971) ist der erstmalige Abzug eines in den fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entstandenen Verlusts auch dann nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen, wenn der Verlust einheitlich und gesondert festgestellt wurde.2. Ein Steuerpflichtiger handelte regelmäßig grob schuldhaft i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO (1977), wenn er den Antrag auf Verlustabzug nach § 10 dEStG (1971) nicht rechtzeitig stellte.«