BFH - Urteil vom 13.06.1989
VIII R 47/85
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 157, 192
BStBl II 1989, 720
GmbHR 1990, 181
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 13.06.1989 (VIII R 47/85) - DRsp Nr. 1996/10506

BFH, Urteil vom 13.06.1989 - Aktenzeichen VIII R 47/85

DRsp Nr. 1996/10506

»1. Beteiligt sich ein minderjähriges Kind mit ihm von seinem Vater geschenkten Mitteln an einer GmbH als stiller Gesellschafter, so ist die Anerkennung des Kindes als Mitunternehmer wegen fehlender tatsächlicher Durchführung der getroffenen Vereinbarungen dann zu versagen, wenn der Vater die GmbH beherrscht. 2. Eine Vereinbarung über eine stille Gesellschaft wird tatsächlich nicht durchgeführt, wenn der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters nicht vereinbarungsgemäß ausgezahlt wird und auch keine Vereinbarung über das darlehensweise Stehenlassen des Gewinnanteils vorliegt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;

Gründe:

I. Die M GmbH, Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1 - GmbH), war Inhaberin eines Handelsgeschäfts. Dieses hatte zunächst den Handel mit Damenoberbekleidung, später auch die Produktion von Oberbekleidung zum Gegenstand. Anteilseigner der GmbH waren im Streitjahr 1976 Frau H und W.S., ab dem Streitjahr 1977 allein W.S.