BFH - Urteil vom 13.07.1989
IV R 55/88
Normen:
AO (1977) § 12 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 562
BStBl II 1990, 23
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.07.1989 (IV R 55/88) - DRsp Nr. 1996/10588

BFH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen IV R 55/88

DRsp Nr. 1996/10588

»Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG kann abweichend von § 12 Abs. 1 AO (1977) auch die Beschäftigungsstätte eines Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sein.«

Normenkette:

AO (1977) § 12 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist hauptberuflich als Lehrer beschäftigt. Als Fußballtrainer hat er außerdem im Jahre 1982 nebenberuflich zwei auswärtige Fußballmannschaften betreut. Er erzielte hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Fahrten zum Trainingsort und zu Heimspielen benutzte er seinen PKW. In der Einkommensteuererklärung berechnete der Kläger die Fahrten als Dienstfahrten und setzte als Betriebsausgaben 0,36 DM bzw. 0,42 DM je gefahrenen Kilometer an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ jedoch nur 0,36 DM je Entfernungskilometer zum Abzug zu, weil der Kläger auf dem Vereinsgelände seine Betriebsstätte gehabt habe (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Die gegen den Einkommensteuerbescheid 1982 gerichtete Anfechtungsklage blieb erfolglos.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Revision der Kläger, mit der sie Verletzung materiellen Rechts rügen.

II. Die Revision ist unbegründet.