BewG § 19 Abs. 1, § 33 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a, 51 Abs. 1, 4, § 95 Abs. 3, Anlage 1; UStG (1967/1973), § 24 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 157
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
BFH - Urteil vom 13.07.1989 (V R 110-112/84) - DRsp Nr. 1996/10629
BFH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen V R 110-112/84
DRsp Nr. 1996/10629
»1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG bei der Beantwortung der Frage, ob Tierbestände nach § 51BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören (§ 24 Abs. 2 Nr. 2UStG 1967/73), im Falle der Kälbermast für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten den Umrechnungsschlüssel der Anlage 1 zum BewG verwendet hat, statt den abweichenden Umrechnungsschlüssel eines Verwaltungserlasses heranzuziehen.2. Bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der letzte angefangene nicht als voller Hektar zu berücksichtigen.3. Ob der Unternehmer auf der von ihm regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche das erforderliche Futter wirklich erzeugt, ist unerheblich.4. Im Falle der Kälbermast kommt aus dem Umrechnungsschlüssel (Anlage 1 zum BewG) bei der Tierart "Rindvieh" die Position "Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30 Vieheinheiten" zur Anwendung; als Zahl der Tiere ist nicht die wirkliche Stückzahl eines Jahres anzusetzen, sondern ein nach Maßgabe der Mastdauer reduzierter Wert.«
Normenkette:
BewG § 19 Abs. 1, § 33 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a, 51 Abs. 1, 4, § 95 Abs. 3, Anlage 1; UStG (1967/1973), § 24 Abs. 2 Nr. 2 ;