I. Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist jugoslawischer Staatsangehöriger und seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer tätig. Seine Ehefrau und seine neun Kinder lebten während des Streitjahres 1981 in Jugoslawien.
In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 machte der Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 7.348 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) im Bescheid über den Lohnsteuer- Jahresausgleich 1981 vom 6. April 1982 steuerermäßigend berücksichtigte.
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