BFH - Urteil vom 13.07.1990
VI R 109/86
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3; EStG § 42a;
Fundstellen:
BB 1990, 1898
BB 1990, 2398
BFHE 161, 11
BStBl II 1990, 1047
NJW 1991, 1847
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.07.1990 (VI R 109/86) - DRsp Nr. 1996/10719

BFH, Urteil vom 13.07.1990 - Aktenzeichen VI R 109/86

DRsp Nr. 1996/10719

»Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren sind dem FA auch Tatsachen bekannt, die sich aus den Anträgen des Steuerpflichtigen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für die vorangegangenen zwei Jahre ergeben. Sie werden nicht dadurch unbekannt, daß die Vorjahresunterlagen im Keller abgelegt werden und die FÄ nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften gehalten sind, die Ausgleichsanträge im aktenlosen Verfahren zu bearbeiten und dabei frühere Vorgänge grundsätzlich nicht heranzuziehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3; EStG § 42a;

Gründe:

I. Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist jugoslawischer Staatsangehöriger und seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer tätig. Seine Ehefrau und seine neun Kinder lebten während des Streitjahres 1981 in Jugoslawien.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 machte der Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 7.348 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) im Bescheid über den Lohnsteuer- Jahresausgleich 1981 vom 6. April 1982 steuerermäßigend berücksichtigte.