I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) stellten im Veranlagungszeitraum 1979 ihre ölbefeuerte Warmluftheizung auf gasbetriebene Zentralheizung mit Radiatoren um. Sie machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1979 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des selbstgenutzten Einfamilienhauses für ihre Aufwendungen erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 10 v.H. des Aufwandes geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte diese erhöhten Absetzungen.
Im Klageverfahren strebten die Kläger weiterhin die Begünstigung an. Sie machten geltend:
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