BFH - Urteil vom 13.08.1985
IX R 21/84
Normen:
EStDV (1979) § 82a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV ; EStG (1979) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. q;
Fundstellen:
BFHE 144, 426
BStBl II 1986, 9
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.08.1985 (IX R 21/84) - DRsp Nr. 1996/10161

BFH, Urteil vom 13.08.1985 - Aktenzeichen IX R 21/84

DRsp Nr. 1996/10161

»1. Die Aufwendungen für den Ersatz einer Warmluftheizung, bei der die im Keller erhitzte Luft mittels Kanälen in die einzelnen Räume geleitet wird, durch eine Zentralheizung mit Radiatoren sind Erhaltungsaufwand. 2. Der Ersatz einer solchen Warmluftheizung durch eine Zentralheizung mit Radiatoren war im Veranlagungszeitraum 1979 die erstmalige Durchführung einer Maßnahme nach § 82 a Abs. 3 EStDV und demgemäß nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. V. m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV begünstigt.«

Normenkette:

EStDV (1979) § 82a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV ; EStG (1979) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. q;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) stellten im Veranlagungszeitraum 1979 ihre ölbefeuerte Warmluftheizung auf gasbetriebene Zentralheizung mit Radiatoren um. Sie machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1979 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des selbstgenutzten Einfamilienhauses für ihre Aufwendungen erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 10 v.H. des Aufwandes geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte diese erhöhten Absetzungen.

Im Klageverfahren strebten die Kläger weiterhin die Begünstigung an. Sie machten geltend: