BFH - Urteil vom 13.09.1988
VIII R 236/81
Normen:
EStDV § 11d; EStG § 7 Abs. 1, 6, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 350
BStBl II 1988, 358
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.09.1988 (VIII R 236/81) - DRsp Nr. 1996/13162

BFH, Urteil vom 13.09.1988 - Aktenzeichen VIII R 236/81

DRsp Nr. 1996/13162

»1. Wird ein Bodenschatz im Grund und Boden eines gewerblichen Abbauunternehmers entdeckt, aufgeschlossen und verwertet, konkretisiert sich der Bodenschatz zu einem selbständigen Wirtschaftsgut ausschließlich im gewerblichen Bereich. 2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Grundstücke im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen und die Grundstücke Sonderbetriebsvermögen sind.«

Normenkette:

EStDV § 11d; EStG § 7 Abs. 1, 6, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Persönlich haftender Gesellschafter ist AZ mit einem Gewinnanteil von 60 v.H. und Kommanditistin seine Mutter BZ mit einem Gewinnanteil von 40 v.H. Die Klägerin betreibt in Y sowie an anderen Betriebstätten ein Kies- und Schotterwerk. Sie und ihre Gesellschafter erwarben in den Jahren 1960 bis 1965 von Landwirten Kiesgrundstücke zur Ausbeute. Der Kaufpreis richtete sich nach der Fläche und dem für den Trockenabbau geeigneten und genehmigten Kiesvorkommen von 10 m Tiefe. Auf die aktivierten Anschaffungskosten dieser Kiesvorkommen nahm die Klägerin Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) gemäß § 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.