BFH - Urteil vom 13.09.1989 (I R 110/88) - DRsp Nr. 1996/10672
BFH, Urteil vom 13.09.1989 - Aktenzeichen I R 110/88
DRsp Nr. 1996/10672
»1. Die wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in eine andere GmbH setzt voraus, daß die herrschende GmbH solche eigenen gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich die beherrschte GmbH im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann.2. Die wirtschaftliche Eingliederung wird nicht allein dadurch begründet, daßa) die herrschende GmbH mit der beherrschten einen Beherrschungsvertrag abschließt,b) die herrschende GmbH nur gegenüber der beherrschten wie eine konzernleitende Holding fungiert,c) die herrschende GmbH der beherrschten wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet undd) der Organschaftsvertrag Teil eines Sanierungskonzeptes für die herrschende GmbH ist.«