BFH - Urteil vom 13.09.1989
I R 117/87
Normen:
DBA-Schweiz 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 32b;
Fundstellen:
BFHE 158, 340
BStBl II 1990, 57
NJW 1990, 1439
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.09.1989 (I R 117/87) - DRsp Nr. 1996/10671

BFH, Urteil vom 13.09.1989 - Aktenzeichen I R 117/87

DRsp Nr. 1996/10671

»1. Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Inland weder eine Betriebsstätte unterhält noch einen ständigen Vertreter bestellt hat, so ist der Gewinn der Personengesellschaft nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. 2. Die nach § 4 Abs. 1 EStG aufzustellende Bilanz kann entweder in deutscher oder in ausländischer Währung aufgestellt werden. Wird die Bilanz in ausländischer Währung aufgestellt, so ist das Ergebnis in DM umzurechnen. Dabei darf nur ein solches Umrechnungsverfahren gewählt werden, das im Einzelfall zu keinem Verstoß gegen die (deutschen) Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung führt. 3. Die unter 1. und 2. aufgestellten Grundsätze finden entsprechende Anwendung, wenn Gewinnanteile an einer ausländischen Personengesellschaft nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts zu ermitteln sind.«

Normenkette:

DBA-Schweiz 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 32b;

Gründe: