BFH - Urteil vom 13.09.1989
I R 19/85
Normen:
AO (1977) § 58 Nr. 1, 6;
Fundstellen:
BFHE 158, 333
BStBl II 1990, 28

BFH - Urteil vom 13.09.1989 (I R 19/85) - DRsp Nr. 1996/10669

BFH, Urteil vom 13.09.1989 - Aktenzeichen I R 19/85

DRsp Nr. 1996/10669

»Die in § 58 Nr. 6 AO (1977) enthaltenen Grenzen unschädlicher Rücklagenbildung gelten auch für gemeinnützige Spendensammel- und Fördervereine im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (1977).«

Normenkette:

AO (1977) § 58 Nr. 1, 6;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Steuerbefreiung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wegen überhöhter Rücklagenbildung und wegen fehlender gemeinnütziger Tätigkeit entfiel.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er bezweckt die finanzielle Unterstützung bestimmter gemeinnütziger Verbände in einem Bundesland. Seine satzungsmäßige Aufgabe besteht darin, Geldmittel durch Spenden aufzubringen, diese Mittel zu verwalten und an die Verbände zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu verteilen.

Mitglieder des Klägers sind die jeweiligen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Landesverbands, je ein Vertreter der Bezirksarbeitsgemeinschaften dieses Landesverbandes und ebenso viele Vertreter von Landesgruppen.