KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 158, 338
BStBl II 1989, 1029
GmbHR 1990, 233
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,
BFH - Urteil vom 13.09.1989 (I R 41/86) - DRsp Nr. 1996/10670
BFH, Urteil vom 13.09.1989 - Aktenzeichen I R 41/86
DRsp Nr. 1996/10670
»1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur angenommen werden, wenn die Vermögensminderung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht.2. Der Rückforderungsanspruch gemäß §§ 30, 31GmbHG hat den Charakter einer Einlageforderung.3. Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, daß sie auf Vorgängen beruht, die Strafbarkeit gemäß § 266StGB (Untreue) auslösen.«
Normenkette:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
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