BFH - Urteil vom 13.09.1989
II R 28/87
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 124
BFHE 158, 139
BStBl II 1989, 986
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.09.1989 (II R 28/87) - DRsp Nr. 1996/10626

BFH, Urteil vom 13.09.1989 - Aktenzeichen II R 28/87

DRsp Nr. 1996/10626

»Wird eine kleine Gruppe von Personen, die durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden sind, von sich aus initiativ dergestalt, daß diese zu Miteigentum nach Bruchteilen ein Grundstück erwerben, dieses Grundstück nach ihren Vorstellungen bebauen und es letztlich nach dem WEG teilen und jedem bestimmte Eigentumswohnungen zuweisen, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs der jeweilige ideelle Anteil am unbebauten Grundstück. Der Umstand, daß der Veräußerer des Grundstücks zunächst nur einem von ihnen beauftragten Architekten ein Kaufvertragsangebot macht, mit dem Recht, Dritte als Käufer zu benennen, steht dem nicht entgegen, weil dieser Angebotsempfänger auf der Seite der eigeninitiativ handelnden Erwerber steht.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: