I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariell-beurkundeten Vertrag vom 22. Dezember 1988 von den Gesellschaftern der X-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sämtliche Anteile an der GbR zu einem Kaufpreis von 32,5 Mio DM. Der Kauf sollte mit Wirkung zum 31. Dezember 1988, 24 Uhr erfolgen, wobei der Übergang der Gesellschaftsanteile aufschiebend bedingt durch die Bestätigung des beurkundenden Notars, daß der Kaufpreis vollständig belegt sei, erfolgen sollte. Diese Bestätigung wurde vom Notar am 11. April 1989 abgegeben.
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