BFH - Urteil vom 13.10.1988
IV R 136/85
Normen:
AO (1977) § 141 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 442
BStBl II 1989, 442

BFH - Urteil vom 13.10.1988 (IV R 136/85) - DRsp Nr. 1996/13180

BFH, Urteil vom 13.10.1988 - Aktenzeichen IV R 136/85

DRsp Nr. 1996/13180

»Die Grenzwerte für den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO (1977) beziehen sich auf den einzelnen Betrieb i. S. des EStG, d. h. im wesentlichen auf einen Betrieb i. S. der §§ 14,16 EStG bzw. § 7 Abs. 1 EStDV

Normenkette:

AO (1977) § 141 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Jahre 1971 einen von seinem Vater ausschließlich auf Pachtflächen betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle mit einer Größe von ca. 71 ha in R 1 übernommen. Außerdem hatte er im Jahre 1972 die Betriebsflächen von ca. 47 ha und eine Scheune ohne Hofstelle eines in R 2 ansässigen Landwirts sowie im Jahre 1974 die Betriebsflächen von rd. 50 ha mit Scheune ohne Hofstelle und Schweinestall eines Landwirts in K, das ca. 4 km von R entfernt liegt, gepachtet. Im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs vom Vater beschäftigte der Kläger neben dem Schlepperfahrer W noch Aushilfskräfte. Ein großer Teil der in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten wurde von einem Maschinenring ausgeführt. Im Verlauf der Pachtzeit ging der Kläger zur viehlosen Bewirtschaftung über, teilweise wurde auch Weideland in Ackerland umgewandelt. Hackfrucht- und Getreideanbau nahmen zu.