BFH - Urteil vom 13.10.1989
III R 144/84
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 481
BB 1990, 55
BFHE 158, 293
BStBl II 1990, 84
DB 1990, 27
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.10.1989 (III R 144/84) - DRsp Nr. 1996/10660

BFH, Urteil vom 13.10.1989 - Aktenzeichen III R 144/84

DRsp Nr. 1996/10660

»Personenkraftfahrzeuge, die in Berlin langfristig an Dritte verleast werden, sind nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG "im eigenen gewerblichen Betrieb ausschließlich an Selbstfahrer vermietet". Eine Berlin-Zulage für solche Personenkraftwagen kann deshalb nicht gewährt werden.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und eine Zweigniederlassung in Berlin (West). In letzterer verleast sie Personenkraftwagen. Das Verleasen erfolgt in der Hauptsache an Gewerbetreibende über einen Zeitraum zwischen 36 und 42 Monaten. Die Klägerin ist Eigentümerin der Personenkraftwagen; sie werden in ihrer Bilanz als Anlagevermögen behandelt. Halter der Fahrzeuge sind die Kunden.