BFH - Urteil vom 13.10.1989
III R 30-31/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 159, 123
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BFH - Urteil vom 13.10.1989 (III R 30-31/85) - DRsp Nr. 1996/13375

BFH, Urteil vom 13.10.1989 - Aktenzeichen III R 30-31/85

DRsp Nr. 1996/13375

»1. Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, seinen Gewinn durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, muß sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmenbelege reicht hierfür aus (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301). 2. Ermittelt ein Handelsvertreter den Gewinn durch Überschußrechnung, so muß er die erhaltenen Provisionsvorschüsse gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen ansetzen. 3. Provisionsvorschüsse sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, daß sie teilweise zurückzuzahlen sind. Das "Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses i. S. des 11 Abs. 1 EStG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 ;