BFH - Urteil vom 13.10.1989
VI R 36/85
Normen:
EStG § 40a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 44
BFHE 158, 394
BStBl II 1990, 30
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.10.1989 (VI R 36/85) - DRsp Nr. 1996/10683

BFH, Urteil vom 13.10.1989 - Aktenzeichen VI R 36/85

DRsp Nr. 1996/10683

»Bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung nach § 40 a Abs. 2 EStG kann keine Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Aushilfskraft unterstellt werden.«

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er beschäftigte in den Jahren 1977 und 1978 u.a. vier Aushilfskräfte, deren Löhne er nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 2 v.H. besteuerte. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG, da die Aushilfskräfte nicht von Fall zu Fall, sondern laufend beschäftigt gewesen seien. Er schätzte die auf die Löhne entfallende Steuer in Anlehnung an die Vorschrift des § 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG, deren Voraussetzungen das FA für gegeben hielt, auf 10 v.H. der Aushilfslöhne und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gegen den Kläger.