BFH - Urteil vom 13.10.1989
VI R 79/86
Normen:
EStG (1979) § 3b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 695
BB 1990, 901
BFHE 159, 308
BStBl II 1990, 308
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 13.10.1989 (VI R 79/86) - DRsp Nr. 1996/13417

BFH, Urteil vom 13.10.1989 - Aktenzeichen VI R 79/86

DRsp Nr. 1996/13417

»1. § 3 b Abs. 1 S. 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung setzt nicht voraus, daß der steuerfreie Zuschlag ausdrücklich betragsmäßig festgelegt ist. Vielmehr genügt es, daß im Tarifvertrag ausreichend bestimmte Angaben enthalten sind, aus denen der Zuschlag für den steuerfreien Erschwernisgrund dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung). 2. Ein tarifvertraglicher Mischzuschlag, der sowohl Nachtarbeit als auch Mehrarbeit abgelten soll, kann im Verhältnis der in demselben Tarifvertrag für reine Nachtarbeit und reine Mehrarbeit vereinbarten Zuschlagsätze aufzuteilen sein.«

Normenkette:

EStG (1979) § 3b Abs. 1 ;

Gründe:

Bei der Klägerin, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) führte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Januar 1982 eine die Jahre 1979 bis 1981 betreffende Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin den Arbeitnehmern, die während der Nacht Mehrarbeit geleistet hatten, tarifvertraglich festgelegte Zuschläge steuerfrei ausgezahlt hatte. In § 6 des damals geltenden Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer von ... waren folgende Zuschläge zum Grundlohn vorgesehen:

1. Zuschlag für Mehrarbeit 25 v.H.

2. Zuschlag für Nachtarbeit, die gleichzeitig