Bei der Klägerin, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) führte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Januar 1982 eine die Jahre 1979 bis 1981 betreffende Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin den Arbeitnehmern, die während der Nacht Mehrarbeit geleistet hatten, tarifvertraglich festgelegte Zuschläge steuerfrei ausgezahlt hatte. In § 6 des damals geltenden Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer von ... waren folgende Zuschläge zum Grundlohn vorgesehen:
1. Zuschlag für Mehrarbeit 25 v.H.
2. Zuschlag für Nachtarbeit, die gleichzeitig
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