I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) klagt sowohl aus eigenem Recht als auch als Rechtsnachfolgerin zweier US-Gesellschaften. Alle genannten Gesellschaften sind bzw. waren Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.) ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer inländischen GmbH (D-GmbH), deren Gesellschafter die Klägerin zu 1. und die inzwischen aufgelösten US-Gesellschaften waren.
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