BFH - Urteil vom 13.11.1985
II R 237/82
Normen:
BewG § 19 Abs. 4 ; GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 5, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 235
BStBl II 1986, 191

BFH - Urteil vom 13.11.1985 (II R 237/82) - DRsp Nr. 1996/10254

BFH, Urteil vom 13.11.1985 - Aktenzeichen II R 237/82

DRsp Nr. 1996/10254

»Ein Grundstück wird erst dann für einen steuerbegünstigten Zweck (Errichtung und Betrieb eines Ausbildungszentrums für Sparkassenangehörige) hergerichtet und damit grundsteuerfrei, wenn mit den Bauarbeiten auf dem Grundstück begonnen wird, nicht schon mit der Bauplanung.«

Normenkette:

BewG § 19 Abs. 4 ; GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 5, § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte in den Jahren 1974 und 1975 mehrere zusammenhängende Grundstücke gekauft, um auf ihnen ein Aus- und Fortbildungszentrum für Bedienstete der ... Sparkassen zu errichten. Er ist der Ansicht, der Grundbesitz sei von der Grundsteuer befreit, denn es handele sich um Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch, nämlich für Zwecke des Unterrichts, unmittelbar benutzt werde. Unmittelbar benutzt für den steuerbegünstigten Zweck werde der Grundbesitz seit dem Frühjahr 1974, denn damals sei mit der Bauplanung begonnen und damit der Grundbesitz für den begünstigten Zweck "hergerichtet" worden.