BFH - Urteil vom 13.11.1990
VIII R 152/86
Normen:
AO (1977) § 12 S. 2 Nr. 8 ; EStG § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 1991, 127
BFHE 162, 345
BStBl II 1991, 94
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.11.1990 (VIII R 152/86) - DRsp Nr. 1996/11781

BFH, Urteil vom 13.11.1990 - Aktenzeichen VIII R 152/86

DRsp Nr. 1996/11781

»Der Gewinn aus der Zulieferung und Inrechnungstellung von Material, das im Zuge einer Montage verwendet wurde, ist nicht Teil des Gewinns der Montage-Betriebsstätte. Der Gewinn aus dem Verkauf von Waren kann nur dann und insoweit Betriebsstättengewinn sein, als der An- und Verkauf von der Betriebsstätte abgewickelt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Material vom Stammhaus eingekauft und auch vom Stammhaus dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 12 S. 2 Nr. 8 ; EStG § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Gewinne aus der Beschaffung und der Verwendung von Materialien für Elektroinstallationen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) der Einkommensteuer und Gewerbesteuer der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unterliegen.