I. Streitig ist, ob Gewinne aus der Beschaffung und der Verwendung von Materialien für Elektroinstallationen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) der Einkommensteuer und Gewerbesteuer der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unterliegen.
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