BFH - Urteil vom 13.11.1991
I R 45/90
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 10d; FGO § 135; KStG (1984) § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 6, §§ 21, 23 Abs. 2 S. 2, § 41;
Fundstellen:
BB 1992, 1406
BB 1992, 768
BFHE 166, 335
BStBl II 1992, 429
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 13.11.1991 (I R 45/90) - DRsp Nr. 1996/11290

BFH, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen I R 45/90

DRsp Nr. 1996/11290

»1. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG 1984 ist auch bei einem VVaG eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßt ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. 2. Ein VVaG ist keine Körperschaft, deren Leistungen i.S. der §§ 23 Abs. 2 S. 2 , 4 1 KStG 1 984 bei den Empfängern zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 EStG gehören. 3. Die Aufwendungen eines VVaG sind nach allgemeinen Veranlassungsgrundsätzen dem Versicherungs- oder dem Mitgliedschaftsverhältnis zuzuordnen. 4. Erhebt ein VVaG im Mitgliedergeschäft keine kostendeckenden Beiträge, so ist eine durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßte verhinderte Vermögensmehrung anzunehmen, die steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist. 5. Entsprechendes gilt, wenn Aufwendungen, die durch das versicherungstechnische Mitgliedergeschäft veranlaßt sind und deshalb durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen hätten abgedeckt werden müssen, aus Mitteln des nicht versicherungstechnischen Geschäftes gedeckt werden.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 10d; FGO § 135; KStG (1984) § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 6, §§ 21, 23 Abs. 2 S. 2, § 41;

I.